Zollfreies Einkaufen in Italien: Der Seeteil zwischen Ponte Tresa und dem in südlicher Richtung gelegenen Porto Ceresio ist, ebenso wie Campione d’Italia, zwar italienisches Staatsgebiet, jedoch kein Teil des Zollgebietes der EU. Zollrechtlich gelten daher die Bestimmungen für Einreisen aus Staaten außerhalb der EU.

In die Schweiz dürfen folgende Waren, die nicht für den Handel bestimmt sind, abgabenfrei aus dem Ausland eingeführt werden. Persönliche Gebrauchsgegenstände: Kleidung und Wäsche, Sportgeräte, Fotoausrüstung, Mobiltelefone, Computer, Musikinstrumente. Reiseproviant: Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag. Treibstoff Im Kanister bis 25 Liter (ein Mal pro Fahrzeug und Tag!)

Alkoholische Getränke: Personen ab 17 Jahre dürfen pro Nase 2 Liter bis zu 15-prozentigem Alkohol und 1 l über 15-prozentigen Alkohols einführen. Tabakwaren: Personen ab 17 Jahre dürfen 200 Zigaretten, 50 Zigarren oder 250 g Tabak in die Schweiz mitbringen. Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte dürfen bis zu einem Gesamtwert von 300 CHF mitgebracht werden, mit Ausnahme von Fleisch, Fleischwaren und anderen tierischen Produkten. Ausgenommene Fische dürfen bis 20 kg pro Person eingeführt werden.

Ein einzelner Fisch darf auch über 20 kg wiegen. Über das Mitbringen oder Erwerben von Tieren während der Ferienreise informiert das Schweizer Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) unter: www.bvet.admin.ch. Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 5000 CHF dürfen im Transitverkehr durch die Schweiz befördert werden. Für abgabenpflichtige alkoholische Getränke, Tabakwaren und Lebensmittel gelten andere Bestimmungen. Die Bestimmungen gelten auch für deutsche Staatsbürger, die in der Schweiz Ferien machen. Im Zweifelsfall fragt man die Zollbehörde: www.zoll.ch oder www.ezv.ch.